§ 5 Verordnung der BReg ueber die Volksgruppenbeiraete

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1977

§ 5.

Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

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