§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1985 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
(3) Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1985 ist auf Anträge von Studierenden, die in den Studienjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 mindestens ein Semester eine gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, weiterhin anzuwenden, sofern auf Grund der vorliegenden Verordnung keine erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG zustehen würde.
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