Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (§ 6)
§ 5.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40024655
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