Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 5.
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005146
Dokumentnummer
NOR12057205
alte Dokumentnummer
N3199913286Y
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