§ 5.
Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betraut.
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Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betraut.
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