Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)
Weinbau
§ 5.
(1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:
im Gebiet 1 60 000 S
im Gebiet 2 55 000 S
im Gebiet 3 50 000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005084
Dokumentnummer
NOR12056247
alte Dokumentnummer
N3199761746J
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