Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)
§ 5.
(1) Als Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche folgende Beträge anzusetzen:
Im Gebiet 1 (siehe Anlage) .............................. 60 000 S,
im Gebiet 2 (siehe Anlage) .............................. 55 000 S,
im Gebiet 3 (siehe Anlage) .............................. 50 000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004930
Dokumentnummer
NOR12054224
alte Dokumentnummer
N31995100336
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