§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1995/689

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1995

Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)

§ 5.

(1) Als Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche folgende Beträge anzusetzen:

Im Gebiet 1 (siehe Anlage) .............................. 60 000 S,

im Gebiet 2 (siehe Anlage) .............................. 55 000 S,

im Gebiet 3 (siehe Anlage) .............................. 50 000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.

(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004930

Dokumentnummer

NOR12054224

alte Dokumentnummer

N31995100336

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)