Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 (vgl. § 7 idF BGBl. Nr. 139/1995)
§ 5.
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004647
Dokumentnummer
NOR12050736
alte Dokumentnummer
N3199010744J
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