Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte
§ 5
(1) Die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen und die zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet worden sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.
(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.
(3) Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.
(4) Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 zu gewährleisten ist. Sind alle Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt aus messbar, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.
(5) Neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Die Koordinaten dieser Grenzpunkte können ohne Verwendung der nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte bestimmt werden, wenn
- 1. die neuen Grenzpunkte zwischen Grenzpunkten des Grenzkatasters eingerechnet und eingefluchtet werden und
- 2. die Lage der zum Einrechnen und Einfluchten verwendeten Grenzpunkte unverändert ist.
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