§ 5 Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Strafbestimmungen

§ 5.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 des Vermarktungsnormengesetzes 2007 begeht, wer

  1. 1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen.
  2. 2. ein anderes als ein in Art. 3 (Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genanntes Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Art. 4 (Kennzeichnungsangaben) und Art. 5 (Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. 4. entgegen Art 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. 5. entgegen Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. 6. entgegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis in Drittländer ausführt,
  7. 7. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
  8. 8. entgegen Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20007040

Dokumentnummer

NOR40123619

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