Strafbestimmungen
§ 5
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
- 1. gegen Art. 28 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, verstößt, indem er Fische mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, verstößt, indem er
- a) Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr bringt,
- aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich ist oder
- bb) bei denen entgegen Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder
- b) Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
- 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89, verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
- a) die eine Anforderung des Art. 1a oder Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,
- b) bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
- c) deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
- d) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. c und d bitter, oxidiert oder ranzig schmecken oder einen Fremdkörper enthalten oder
- e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7a oder des Art. 7 lit. a bis d entspricht,
- 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
- a) die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
- b) die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
- c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
- d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
- e) die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen oder
- f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht,
- 5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
- 6. gegen § 2 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstößt,
- 7. gegen § 3 dieser Verordnung verstößt.
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