Fallpauschale für den Berichterstatter
§ 5.
Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so ist derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, zwischen Vorsitzendem und Berichterstatter zu teilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041017
alte Dokumentnummer
N2199960089L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)