§ 5 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2016

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 326/2003, außer Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40182123

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