§ 5 Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 5.

Für den für Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Reisestunde.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015390

alte Dokumentnummer

N1199547479J

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