Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5.
(1) Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
- S 2100 verwendeten Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
- 2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
- 3. die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
- 4. maximaler Abgasvolumenstrom;
- 5. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
- 6. Art und Umfang der Eingangskontrolle für gefährliche Abfälle;
- 7. Anforderungen an die Messungen gemäß § 11 zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß erheblichen Betriebsdaten und Parameter;
- 8. Festlegung der Probenahme- und Meßverfahren zur Durchführung der Messungen;
- 9. Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2;
- 10. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß § 15 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.
- Der Genehmigungsbescheid hat eine auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassene Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (§ 20 Abs. 2) zu berücksichtigen.
(2) Der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, hat darüber hinaus zu enthalten:
- 1. die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle;
- 2. den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle;
- 3. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
- 4. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle.
Schlagworte
Probenahmeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR12143105
alte Dokumentnummer
N8199912813Y
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