§ 5 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5.

(1) Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
  1. 2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
  2. 3. die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
  3. 4. maximaler Abgasvolumenstrom;
  4. 5. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
  5. 6. Art und Umfang der Eingangskontrolle für gefährliche Abfälle;
  6. 7. Anforderungen an die Messungen gemäß § 11 zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß erheblichen Betriebsdaten und Parameter;
  7. 8. Festlegung der Probenahme- und Meßverfahren zur Durchführung der Messungen;
  8. 9. Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2;
  9. 10. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß § 15 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, hat darüber hinaus zu enthalten:

  1. 1. die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle;
  2. 2. den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle;
  3. 3. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
  4. 4. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle.

Schlagworte

Probenahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143105

alte Dokumentnummer

N8199912813Y

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