§ 5.
Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.
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