§ 5 VAG-VO-GBVKVU

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

§ 5.

Die Gewinne sind verursachungsgerecht auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dort erforderlich, wo das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087763

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