§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Zinngießer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen) oder Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

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