Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher, Feinmechaniker, Formenbauer oder Modellschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006697
Dokumentnummer
NOR12073004
alte Dokumentnummer
N51981168850
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