zum Klammerausdruck (Physik), vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Physiklaborant oder Universalhärter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
zum Klammerausdruck (Physik), vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006373
Dokumentnummer
NOR12071114
alte Dokumentnummer
N51976142630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
