§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Wirtschaftsrechnen

§ 5.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074693

alte Dokumentnummer

N51986188340

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