§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(Anm.: Abs: 3 gegenstandslos)

Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher vgl. auch BGBl. Nr. 570/1986

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006510

Dokumentnummer

NOR12071341

alte Dokumentnummer

N51976152430

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