Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006490
Dokumentnummer
NOR12071244
alte Dokumentnummer
N51976151100
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