§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Textilveredler

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stoffdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006446

Dokumentnummer

NOR12070639

alte Dokumentnummer

N51975147770

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