Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotogravurzeichner oder Stickereizeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmusterzeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006564
Dokumentnummer
NOR12071653
alte Dokumentnummer
N51977155940
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