§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schriftgießer und Stereotypeur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Wirtschaftsrechnen

§ 5.

(1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Lohnkostenberechnung,
  2. b) Materialkosten- und Regienberechnung,
  3. c) kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),
  4. d) Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Materialkostenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006908

Dokumentnummer

NOR12075369

alte Dokumentnummer

N51987195650

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