Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10006605
Dokumentnummer
NOR12071943
alte Dokumentnummer
N51978158540
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