Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Metallschleifer, Präzisionsschleifer
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006378
Dokumentnummer
NOR12069873
alte Dokumentnummer
N51974143000
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