§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Mechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Rechnungen aus dem Gebiet der Mechanik,
  4. d) Zahnradberechnung,
  5. e) Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006905

Dokumentnummer

NOR12075332

alte Dokumentnummer

N51987195300

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