Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Starkstrom, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Orthopädiemechaniker, Schlosser, Segelflugzeugbauer, Uhrmacher, Universalhärter, Wasserleitungsinstallateur oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
1. Leichtflugzeugbauer, Anlagemonteur und Skierzeuger, vgl. auch
Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung, Meßmechaniker, Elektromaschinenbauer,
Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006364
Dokumentnummer
NOR12073375
alte Dokumentnummer
N51982142030
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