§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Mechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Starkstrom, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Orthopädiemechaniker, Schlosser, Segelflugzeugbauer, Uhrmacher, Universalhärter, Wasserleitungsinstallateur oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(7) (Anm.: Gegenstandslos)

1. Leichtflugzeugbauer, Anlagemonteur und Skierzeuger, vgl. auch

Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Meßmechaniker, Elektromaschinenbauer,

Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006364

Dokumentnummer

NOR12073375

alte Dokumentnummer

N51982142030

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