Wirtschaftsrechnen
§ 5.
(1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in dreißig Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach vierzig Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006888
Dokumentnummer
NOR12075198
alte Dokumentnummer
N51987191010
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