§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Masseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Wirtschaftsrechnen

§ 5.

(1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in dreißig Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach vierzig Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075198

alte Dokumentnummer

N51987191010

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