Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lackierer und Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006414
Dokumentnummer
NOR12071142
alte Dokumentnummer
N51976145460
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