§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006388

Dokumentnummer

NOR12078559

alte Dokumentnummer

N5199221155J

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