§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lithograph (Phototonätzer)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Fotograveur, Kartolithograf, Reproduktionsfotograf oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Photograveur, Kartolithograph,

Reproduktionsphotograph, Lithograph, Phototonätzer

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006353

Dokumentnummer

NOR12073370

alte Dokumentnummer

N51982141150

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