§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006516

Dokumentnummer

NOR12071373

alte Dokumentnummer

N51976153300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)