Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006330
Dokumentnummer
NOR12071104
alte Dokumentnummer
N51976139350
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