Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006341
Dokumentnummer
NOR12078553
alte Dokumentnummer
N5199221149J
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