Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006342
Dokumentnummer
NOR12078708
alte Dokumentnummer
N5199222138J
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