§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kerammodelleur

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Die Lehrabschlußprüfung Kerammodellabgießer BGBl. Nr. 670/1974 ist

nicht mehr in Kraft

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006777

Dokumentnummer

NOR12073934

alte Dokumentnummer

N51984175800

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