§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Keramiker

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974, Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, Kerammodellabgießer, BGBl. Nr. 670/1974 und Technokeramformer, BGBl. Nr 667/1974, sind nicht ehr in Kraft.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hafner, Kerammodelleur oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer oder Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer kann bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974, Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, Kerammodellabgießer, BGBl. Nr. 670/1974 und Technokeramformer, BGBl. Nr 667/1974, sind nicht ehr in Kraft.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006499

Dokumentnummer

NOR12073915

alte Dokumentnummer

N51984151690

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