§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Kartolithograph

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograph (Phototonätzer), Reproduktionsphotograph oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograph abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Kartolithograf, Lithograf, Fototonätzer, Reproduktionsfotograf, Fotograf, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006311

Dokumentnummer

NOR12069530

alte Dokumentnummer

N5197410006D

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