Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006377
Dokumentnummer
NOR12071115
alte Dokumentnummer
N51976142930
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