Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006377
Dokumentnummer
NOR12078552
alte Dokumentnummer
N5199221148J
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