Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
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