§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Hutmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modisten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hutmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006555

Dokumentnummer

NOR12071604

alte Dokumentnummer

N51977155360

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