§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Hotel- und Gastgewerbeassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kellner oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Geschäftsfall Beherbergung" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006484

Dokumentnummer

NOR12071208

alte Dokumentnummer

N51976150680

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