Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kellner oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Geschäftsfall Beherbergung" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006484
Dokumentnummer
NOR12071208
alte Dokumentnummer
N51976150680
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