§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Herrenkleidermacher

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Herrenkleidermacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006400

Dokumentnummer

NOR12074688

alte Dokumentnummer

N51986188290

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