Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hafner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ofensetzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hafner abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Lehrberuf Ofensetzer in Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 nicht
enthalten.
Schlagworte
Anrechnung, Plattenleger
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006418
Dokumentnummer
NOR12070482
alte Dokumentnummer
N51975145740
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