§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Hafner

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hafner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ofensetzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hafner abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Lehrberuf Ofensetzer in Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 nicht

enthalten.

Schlagworte

Anrechnung, Plattenleger

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006418

Dokumentnummer

NOR12070482

alte Dokumentnummer

N51975145740

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