§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Glasschleifer und Glasbeleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glaser, Glasgraveur, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder Hohlglasschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006553

Dokumentnummer

NOR12071592

alte Dokumentnummer

N51977155220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)