Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stickereizeichner oder Textilmusterzeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotogravurzeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006514
Dokumentnummer
NOR12071361
alte Dokumentnummer
N51976153160
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