Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Schlußrechnungen,
- b) Prozentrechnungen,
- c) Flächenberechnungen,
- d) Rapportberechnungen,
- e) Verteilungsrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006907
Dokumentnummer
NOR12075354
alte Dokumentnummer
N51987195540
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