§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fotograveur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Schlußrechnungen,
  2. b) Prozentrechnungen,
  3. c) Flächenberechnungen,
  4. d) Rapportberechnungen,
  5. e) Verteilungsrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006907

Dokumentnummer

NOR12075354

alte Dokumentnummer

N51987195540

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